Der Bauer, dem eine Arbeitsmaid des weiblichen Reichsarbeitsdienstes zur Dienstleistung zugewiesen ist, ist nicht deren "Erzieher" i. S. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der § 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) ist zwar bei Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, sofern die Straftat vor dem 1. September 1939 begangen worden ist, auch auf eine erst nach dem 1. September 1939 rechtskräftig gewordene Verurteilung anwendbar; jedoch ist vorher nach dem Stande der Verhältnisse am 1. September 1939 -- nicht nach dem Stande zur Zeit des Eintrittes in die Wehrmacht -- gemäß dem § 5 zu prüfen, ob eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis zu erwarten ist.
Im Abwesenheitsverfahren kann die Revisionsbegründungsfrist nur durch eine gemäß dem § 282 a Abs. 1 Satz 2, § 343 Abs. 2 StPO. an den Verteidiger bewirkte Zustellung des Urteils mit Gründen in Lauf gesetzt werden. Der Vorschrift wird nur eine solche Zustellung gerecht, die vorgenommen wird, nachdem dem Angeklagten gegenüber die gemäß dem § 282 a Abs. 1 Satz 1 StPO. bewirkte öffentliche Zustellung die Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt hat.
1. Zur Pflicht des Arztes, bei plötzlich auftretenden Schwierigkeiten im Verlaufe einer Entbindung Nothilfe zu leisten.
2. Zum Tatbestande des § 330 c StGB. gehört Kenntnis der Pflicht zur Hilfeleistung.
3. Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung begründen.
1. Ein Bescheid des Vorsitzenden, daß über einen gemäß dem § 219 StPO. gestellten Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung entschieden werden würde, entspricht nicht dieser Vorschrift. Die Ablehnung eines derartigen Antrages mit der Begründung, die Beweistatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist unzulässig.
2. Die Beteiligten können nicht auf die Beachtung der Vorschrift des § 245 Abs. 3 StPO. verzichten.
1. Nicht gegen den § 9 Abs. 1, sondern gegen den § 11 Abs. 1 DevG. 1935 verstößt, wer als Gegenleistung für den Empfang ausländischer Zahlungsmittel die Forderung in ausländischer Währung eines Deviseninländers gegen einen Devisenausländer durch Zahlung eines Reichsmarkbetrages tilgt.
2. Nimmt der Deviseninländer den ihm angebotenen Betrag nicht als Erfüllung an, so liegt nur ein versuchtes Vergehen gegen den § 11 Abs. 1 DevG. 1935 vor.
1. Der von einem unzuständigen Gericht erlassene unangefochtene Beschluß, durch den das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, hindert das Revisionsgericht nicht, einem gleichzeitig nach dem § 346 StPO. gestellten Antrage stattzugeben.
2. Ein Verschulden des Verteidigers kann für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstellen.
1. Für die Anwendung des Gnadenerlasses v. 1. September 1939 kommt es nicht auf die Art und die Dauer der Verwendung des in den aktiven Wehrdienst Eingestellten an.
2. Auf die Anwendbarkeit des Gnadenerlasses ist es ohne Einfluß, aus welchem Grunde sich der Beschuldigte freiwillig zum Wehrdienst-gemeldet hat.
3. Die Wirksamkeit der Einstellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Militärbehörde über die persönlichen Voraussetzungen der Einstellung geirrt hat.
1. Ein Versuch, über ausländische Zahlungsmittel und Forderungen zu verfügen oder sie zu veräußern, liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters in einer ausreichend nahen Beziehung zu dem Verfügen oder Veräußern selbst steht.
2. Das begangene Devisenvergehen zehrt die in dem § 69 Abs. 4 DevG. 1938 unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung auch dann in vollem Umfang auf, wenn der Täter das genehmigungsbedürftige Geschäft, zu dem er sich erboten hatte, nur zum Teil ausgeführt hat.
3. Schon die Mitwirkung beim Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes fällt unter den Begriff der "Vermittlung" i. S. des § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 DevG. 1938, auch wenn es nicht erfüllt wird.
4. Erwirbt ein Inländer, bevor er auswandert, durch Hingabe inländischer Zahlungsmittel ohne Genehmigung einen im Auslande zu erfüllenden Anspruch auf Zahlung oder Verschaffung eines Betrages in ausländischer Währung, so verstößt er gegen den § 13 DevG. 1938.
Bei Mädchen, die zwar vierzehn, aber noch nicht fünfzehn Jahre alt sind, ist, wenn sie sich unzüchtige Handlungen gefallen lassen, in der Regel kein beachtlicher Verzicht auf die Geschlechtsehre anzunehmen, auch dann nicht, wenn sie bescholten sind.