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Aktenzeichen 3 D 49/41

Datum 06.03.1941

Leitsatz Im Abwesenheitsverfahren kann die Revisionsbegründungsfrist nur durch eine gemäß dem § 282 a Abs. 1 Satz 2, § 343 Abs. 2 StPO. an den Verteidiger bewirkte Zustellung des Urteils mit Gründen in Lauf gesetzt werden. Der Vorschrift wird nur eine solche Zustellung gerecht, die vorgenommen wird, nachdem dem Angeklagten gegenüber die gemäß dem § 282 a Abs. 1 Satz 1 StPO. bewirkte öffentliche Zustellung die Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F82A0158

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