zurück
Aktenzeichen 4 D 115/41
Datum 04.04.1941
Leitsatz 1. Der von einem unzuständigen Gericht erlassene unangefochtene Beschluß, durch den das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wird, hindert das Revisionsgericht nicht, einem gleichzeitig nach dem § 346 StPO. gestellten Antrage stattzugeben. 2. Ein Verschulden des Verteidigers kann für den Angeklagten einen unabwendbaren Zufall darstellen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F82E0171
zurück