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Aktenzeichen 4 D 75/41

Datum 28.03.1941

Leitsatz 1. Nicht gegen den § 9 Abs. 1, sondern gegen den § 11 Abs. 1 DevG. 1935 verstößt, wer als Gegenleistung für den Empfang ausländischer Zahlungsmittel die Forderung in ausländischer Währung eines Deviseninländers gegen einen Devisenausländer durch Zahlung eines Reichsmarkbetrages tilgt. 2. Nimmt der Deviseninländer den ihm angebotenen Betrag nicht als Erfüllung an, so liegt nur ein versuchtes Vergehen gegen den § 11 Abs. 1 DevG. 1935 vor.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F82D0168

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