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Aktenzeichen 1 D 493/40

Datum 28.02.1941

Leitsatz Der § 2 des Gnadenerlasses für die Wehrmacht v. 1. September 1939 (RGBl. I S. 1549) ist zwar bei Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes, sofern die Straftat vor dem 1. September 1939 begangen worden ist, auch auf eine erst nach dem 1. September 1939 rechtskräftig gewordene Verurteilung anwendbar; jedoch ist vorher nach dem Stande der Verhältnisse am 1. September 1939 -- nicht nach dem Stande zur Zeit des Eintrittes in die Wehrmacht -- gemäß dem § 5 zu prüfen, ob eine Gesamtstrafe von mehr als sechs Monaten Gefängnis zu erwarten ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8290152

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