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Aktenzeichen 2 D 408/40

Datum 13.03.1941

Leitsatz 1. Ein Bescheid des Vorsitzenden, daß über einen gemäß dem § 219 StPO. gestellten Antrag des Angeklagten in der Hauptverhandlung entschieden werden würde, entspricht nicht dieser Vorschrift. Die Ablehnung eines derartigen Antrages mit der Begründung, die Beweistatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ist unzulässig. 2. Die Beteiligten können nicht auf die Beachtung der Vorschrift des § 245 Abs. 3 StPO. verzichten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F82C0165

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