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Aktenzeichen C 147/41 (3 StS. 14/41)

Datum 07.04.1941

Leitsatz 1. Für die Anwendung des Gnadenerlasses v. 1. September 1939 kommt es nicht auf die Art und die Dauer der Verwendung des in den aktiven Wehrdienst Eingestellten an. 2. Auf die Anwendbarkeit des Gnadenerlasses ist es ohne Einfluß, aus welchem Grunde sich der Beschuldigte freiwillig zum Wehrdienst-gemeldet hat. 3. Die Wirksamkeit der Einstellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß sich die Militärbehörde über die persönlichen Voraussetzungen der Einstellung geirrt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F82F0173

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