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Aktenzeichen 3 D 458/40

Datum 07.04.1941

Leitsatz 1. Ein Versuch, über ausländische Zahlungsmittel und Forderungen zu verfügen oder sie zu veräußern, liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters in einer ausreichend nahen Beziehung zu dem Verfügen oder Veräußern selbst steht. 2. Das begangene Devisenvergehen zehrt die in dem § 69 Abs. 4 DevG. 1938 unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung auch dann in vollem Umfang auf, wenn der Täter das genehmigungsbedürftige Geschäft, zu dem er sich erboten hatte, nur zum Teil ausgeführt hat. 3. Schon die Mitwirkung beim Abschluß des Verpflichtungsgeschäftes fällt unter den Begriff der "Vermittlung" i. S. des § 69 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 DevG. 1938, auch wenn es nicht erfüllt wird. 4. Erwirbt ein Inländer, bevor er auswandert, durch Hingabe inländischer Zahlungsmittel ohne Genehmigung einen im Auslande zu erfüllenden Anspruch auf Zahlung oder Verschaffung eines Betrages in ausländischer Währung, so verstößt er gegen den § 13 DevG. 1938.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F8300175

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