1. Zum Begriffe des Beamten i. S. des § 359 StGB. 2. Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB.) ist schon dann erfüllt, wenn der Geschenkgeber in dem erkennbaren Sinne handelt, der Beamte werde der Rücksicht auf den Vorteil bei der Ausübung seines Ermessens Raum geben, und der Beamte das erkennt und gleichwohl den Vorteil oder das Versprechen eines solchen annimmt. Nicht zum Tatbestande gehört, daß der Beamte auch tatsächlich pflichtwidrig handelt oder sich auch nur dazu entschließt, es zu tun, daß er also den Willen hat, pflichtwidrig zu handeln.
1. Zum Tatbestande des Betruges nach dem § 199 d ÖstStG. gehört die Absicht, die nachgemachten oder verfälschten Urkunden oder Bezeichnungen zu Täuschungszwecken in Schädigungsabsicht zu gebrauchen. Eine öffentliche Urkunde oder Bezeichnung gebraucht, wer sie vorweist, um durch ihren Gedankeninhalt Entschließungen eines anderen herbeizuführen. Vollendeter Betrug nach dem § 199 d ÖstStG. liegt vor, wenn der Täter die nachgemachte oder verfälschte Urkunde oder Bezeichnung zu Täuschungszwecken gebraucht und die Täuschung gelingt.
2. Das Recht des Staates, die Einwanderung zu überwachen, gehört zwar als solches nicht zu den Rechten, die der § 197 ÖstStG. schützt. Wohl aber ist die Absicht, den Staat an einem der im § 197 geschützten Rechte zu schädigen, dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt, den Zweck der Bestimmungen zu vereiteln, die auf dem Gebiete der Einwanderungsüberwachung bestehen.
1. Wer auf einem Weg ein außergewöhnliches und besonders gefährliches Hindernis bereitet, "beschädigt" i. S. des § 321 StGB. den Weg, wenn das Hindernis den Weg vorübergehend für den Verkehr oder für einzelne Arten des Verkehrs unbenutzbar macht.
2. Die Übertretung der §§ 41, 49 StrVerkO. wird in solchen Fällen durch das Vergehen gegen den § 321 StGB. aufgezehrt.
Dem Zustande der "Bewußtlosigkeit" i. S. des § 127 ÖstStG. kommt nur eine so hochgradige Störung oder Schwäche der Geistestätigkeit -- verbunden mit der Unfähigkeit, das Triebleben durch verstandesmäßige Erwägungen zu beeinflussen, -- gleich, daß sie es ausschließt, die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs zu erfassen und dieser Einsicht gemäß in geschlechtlicher Hinsicht über den eigenen Körper zu verfügen.
Vorstandsmitglieder einer nach dem UmwandlungsG. v. 5. Juli 1934 umgewandelten Aktiengesellschaft können strafrechtlich für Bankerotthandlungen verantwortlich sein, die vor der Umwandlung liegen.
Täter der Abtreibung nach dem § 218 Abs. 2 StGB. kann auch sein, wer sich darauf beschränkt, einer Schwangeren ein Abtreibungsmittel oder -werkzeug zu verschaffen, das diese dann selbst anwendet. In Tateinheit mit diesem Vergehen gegen den Abs. 2 kann sich der Täter der Beihilfe (oder der Anstiftung) zu dem Vergehen gegen den Abs. 1 schuldig machen.
1. Zum Begriffe "geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen", i. S. der §§ 3 und 11 LMG.
2. Wer durch Täuschung bewirkt, daß ein Fleischbeschauer durch Aufdrücken des entsprechenden amtlichen Stempels untaugliches Fleisch gutgläubig als für den menschlichen Genuß tauglich kennzeichnet, ist nach dem § 271 StGB. zu bestrafen.