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Aktenzeichen 6 D 613/39

Datum 12.12.1939

Leitsatz 1. Zum Tatbestande des Betruges nach dem § 199 d ÖstStG. gehört die Absicht, die nachgemachten oder verfälschten Urkunden oder Bezeichnungen zu Täuschungszwecken in Schädigungsabsicht zu gebrauchen. Eine öffentliche Urkunde oder Bezeichnung gebraucht, wer sie vorweist, um durch ihren Gedankeninhalt Entschließungen eines anderen herbeizuführen. Vollendeter Betrug nach dem § 199 d ÖstStG. liegt vor, wenn der Täter die nachgemachte oder verfälschte Urkunde oder Bezeichnung zu Täuschungszwecken gebraucht und die Täuschung gelingt. 2. Das Recht des Staates, die Einwanderung zu überwachen, gehört zwar als solches nicht zu den Rechten, die der § 197 ÖstStG. schützt. Wohl aber ist die Absicht, den Staat an einem der im § 197 geschützten Rechte zu schädigen, dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt, den Zweck der Bestimmungen zu vereiteln, die auf dem Gebiete der Einwanderungsüberwachung bestehen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7040009

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