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Aktenzeichen 1 D 950/39

Datum 02.01.1934

Leitsatz 1. Zum Begriffe "geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen", i. S. der §§ 3 und 11 LMG. 2. Wer durch Täuschung bewirkt, daß ein Fleischbeschauer durch Aufdrücken des entsprechenden amtlichen Stempels untaugliches Fleisch gutgläubig als für den menschlichen Genuß tauglich kennzeichnet, ist nach dem § 271 StGB. zu bestrafen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7090026

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