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Aktenzeichen 6 D 659/39
Datum 12.12.1939
Leitsatz Dem Zustande der "Bewußtlosigkeit" i. S. des § 127 ÖstStG. kommt nur eine so hochgradige Störung oder Schwäche der Geistestätigkeit -- verbunden mit der Unfähigkeit, das Triebleben durch verstandesmäßige Erwägungen zu beeinflussen, -- gleich, daß sie es ausschließt, die Bedeutung des Geschlechtsverkehrs zu erfassen und dieser Einsicht gemäß in geschlechtlicher Hinsicht über den eigenen Körper zu verfügen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7060016
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