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Aktenzeichen 2 D 646/39
Datum 18.12.1939
Leitsatz 1. Wer auf einem Weg ein außergewöhnliches und besonders gefährliches Hindernis bereitet, "beschädigt" i. S. des § 321 StGB. den Weg, wenn das Hindernis den Weg vorübergehend für den Verkehr oder für einzelne Arten des Verkehrs unbenutzbar macht. 2. Die Übertretung der §§ 41, 49 StrVerkO. wird in solchen Fällen durch das Vergehen gegen den § 321 StGB. aufgezehrt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7050013
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