1. § 245 StPO; § 24 VereinfVO v. 1. Sept. 1939. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf einer näheren, über die Worte des § 24 VereinfVO hinausgehenden Begründung, wenn es nach Urteil und Akteninhalt im Dunkeln bleibt, ob das Gericht Klarheit über die Erheblichkeit der Beweisfrage gehabt hat. 2. § 261 StPO. Der Nachweis ursächlichen Zusammenhangs ist nur erbracht, wenn für ihn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Daran will auch die andere Wortfassung in RGSt. 75, 324, 328 nichts ändern.
§§ 222, 230 StGB, §§ 9 Abs. 2, 49 StrVerkO. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat zwar grundsätzlich auch unter den Kriegsverhältnissen seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er in der Lage ist, das Fahrzeug vor einem Hindernisse, das in der Fahrbahn erscheint, innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer anzuhalten. Das kann aber dann eine Ausnahme erleiden, wenn die Fahrt in Erfüllung einer auf den Kriegsumständen beruhenden Dienstpflicht unter unmittelbarer Feindeinwirkung durchzuführen ist.
§§ 223 b, 226 StGB. 1. Der Annahme der Wehrlosigkeit steht nicht entgegen, daß das Opfer andere um Hilfe gerufen hat (§ 223 b StGB). 2. § 226 gilt auch dann, wenn es sich bei der Körperverletzung, die den Tod des Verletzten verursacht hat, um einen Verstoß gegen den § 223 b handelt (vgl. RGSt. Bd. 70, S. 357). Dabei macht auch der Fall keine Ausnahme, daß das Vergehen gegen den § 223 b durch seelisches Quälen begangen wird.
§ 175 a Nr. 3, § 2 StGB. Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB auch auf den Fall, daß der Täter durch die Einwirkung auf den Willen eines Jungen erreicht, daß sich der Junge in eine körperliche Lage brachte, die die Ausnutzung seines bewußtlosen Zustandes zu Unzuchtzwecken ermöglichte.
§ 231 Abs. 2 StPO. Kann der Angekl. wegen eines Selbstmordversuchs an der weiteren Verhandlung nicht teilnehmen, dann steht das einem „Entfernen“ oder „Ausbleiben“ gleich, wenn er sich durch den Selbstmordversuch bewußt und schuldhaft verhandlungsunfähig gemacht hat.
§ 174 StGB n.F. 1. Für den Begriff „Anvertrauen“ kommt es nicht auf die Entstehung, sondern auf das Wesen des Verhältnisses an. 2. „Unzucht“ umfaßt im § 174 auch gleichgeschlechtliche Handlungen unter Frauen.
§ 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO, der für das Strafverfahren die Abführung des Mehrerlöses an das Reich regelt, richtet sich gegen denjenigen Täter, der durch die strafbare Handlung den Mehrerlös „erzielt“, d. h. gegen denjenigen, der durch den Preisverstoß sein Vermögen vermehrt hat. Die Bestimmung trifft daher nicht einen Gehilfen, in dessen Vermögen, durch den Preisverstoß nichts vom Mehrerlös gelangt ist, mag dieser auch durch seine Hände gegangen sein. Die (gesamtschuldnerische) Mithaft eines solchen Gehilfen für die dem Haupttäter auferlegte Abführung des Mehrerlöses läßt sich demnach aus § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. nicht herleiten. Sie ist auch aus § 49 StGB nicht zu begründen, weil der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 6 entgegensteht.
§ 337, 338 Nr. 1 StPO; VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I S. 395). 1. Ob die Urschrift eines Strafurteils mit Recht auf Grund des § 3 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 (RGBl I S. 395) ersetzt worden ist, ist nicht im Revisionsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren (§ 6 a. a.O.) zu prüfen. 2. Der Richter, der durch Beschluß den Inhalt der zerstörten oder abhandengekommenen Urschrift eines Strafurteils feststellt (§ 3 VO über die Ersetzung zerstörter oder abhandengekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942 RGBl I S. 395), ist nicht „erkennender Richter“ i.S. des § 338 Nr. 1 StPO.
§ 61 StGB; § 81 Abs. 1 EheG. Ist der geschiedenen Mutter vom Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden, so ist sie dadurch für alle die Personen des Kindes betreffenden Angelegenheiten zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des Kindes geworden (§§ 1630 Abs. 1, 1686 BGB). Die Einschränkung in § 1635 Abs. 2 BGB ist durch § 81 EheG beseitigt. Deshalb kann die Mutter (und nur sie) den Strafantrag wegen Beleidigung des Kindes stellen.