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Aktenzeichen 1 D 109/1944

Datum 14.07.1944

Leitsatz 1. § 245 StPO; § 24 VereinfVO v. 1. Sept. 1939. Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf einer näheren, über die Worte des § 24 VereinfVO hinausgehenden Begründung, wenn es nach Urteil und Akteninhalt im Dunkeln bleibt, ob das Gericht Klarheit über die Erheblichkeit der Beweisfrage gehabt hat. 2. § 261 StPO. Der Nachweis ursächlichen Zusammenhangs ist nur erbracht, wenn für ihn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit besteht. Daran will auch die andere Wortfassung in RGSt. 75, 324, 328 nichts ändern.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB110056

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