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Aktenzeichen 3 D 179/1944

Datum 06.07.1944

Leitsatz §§ 222, 230 StGB, §§ 9 Abs. 2, 49 StrVerkO. Der Führer eines Kraftfahrzeuges hat zwar grundsätzlich auch unter den Kriegsverhältnissen seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er in der Lage ist, das Fahrzeug vor einem Hindernisse, das in der Fahrbahn erscheint, innerhalb der Reichweite seiner Scheinwerfer anzuhalten. Das kann aber dann eine Ausnahme erleiden, wenn die Fahrt in Erfüllung einer auf den Kriegsumständen beruhenden Dienstpflicht unter unmittelbarer Feindeinwirkung durchzuführen ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB0C0044

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