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Aktenzeichen 4 D 180/1944
Datum 28.07.1944
Leitsatz § 61 StGB; § 81 Abs. 1 EheG. Ist der geschiedenen Mutter vom Vormundschaftsgericht die Sorge für die Person des Kindes übertragen worden, so ist sie dadurch für alle die Personen des Kindes betreffenden Angelegenheiten zum alleinigen gesetzlichen Vertreter des Kindes geworden (§§ 1630 Abs. 1, 1686 BGB). Die Einschränkung in § 1635 Abs. 2 BGB ist durch § 81 EheG beseitigt. Deshalb kann die Mutter (und nur sie) den Strafantrag wegen Beleidigung des Kindes stellen.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB180075
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