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Aktenzeichen 3 D 415/1943

Datum 10.07.1944

Leitsatz §§ 223 b, 226 StGB. 1. Der Annahme der Wehrlosigkeit steht nicht entgegen, daß das Opfer andere um Hilfe gerufen hat (§ 223 b StGB). 2. § 226 gilt auch dann, wenn es sich bei der Körperverletzung, die den Tod des Verletzten verursacht hat, um einen Verstoß gegen den § 223 b handelt (vgl. RGSt. Bd. 70, S. 357). Dabei macht auch der Fall keine Ausnahme, daß das Vergehen gegen den § 223 b durch seelisches Quälen begangen wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB0D0047

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