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Aktenzeichen 1 D 89/1944

Datum 11.07.1944

Leitsatz § 231 Abs. 2 StPO. Kann der Angekl. wegen eines Selbstmordversuchs an der weiteren Verhandlung nicht teilnehmen, dann steht das einem „Entfernen“ oder „Ausbleiben“ gleich, wenn er sich durch den Selbstmordversuch bewußt und schuldhaft verhandlungsunfähig gemacht hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB0E0050

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