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Aktenzeichen 2 D 139/1944

Datum 22.08.1944

Leitsatz § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO, der für das Strafverfahren die Abführung des Mehrerlöses an das Reich regelt, richtet sich gegen denjenigen Täter, der durch die strafbare Handlung den Mehrerlös „erzielt“, d. h. gegen denjenigen, der durch den Preisverstoß sein Vermögen vermehrt hat. Die Bestimmung trifft daher nicht einen Gehilfen, in dessen Vermögen, durch den Preisverstoß nichts vom Mehrerlös gelangt ist, mag dieser auch durch seine Hände gegangen sein. Die (gesamtschuldnerische) Mithaft eines solchen Gehilfen für die dem Haupttäter auferlegte Abführung des Mehrerlöses läßt sich demnach aus § 3 Abs. 6 PreisstrafrVO. nicht herleiten. Sie ist auch aus § 49 StGB nicht zu begründen, weil der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 6 entgegensteht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FB190076

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