Findet der §. 244 St.G.B.'s Anwendung, wenn einer der späteren Diebstähle begangen ist, nachdem zwar die Strafe des vorangegangenen Diebstahles verbüßt, jedoch bevor das bezügliche Erkenntnis rechtskräftig geworden war?
Wem fallen die Kosten eines Verfahrens auf Einziehung von Nachdrucksexemplaren in Gemäßheit des §. 42 St.G.B.'s zur Last? Müssen dieselben, wenn auf Einziehung selbständig erkannt wird, demjenigen aufgelegt werden, welcher nach §. 478 Abs. 2 St.P.O. zum Termine in diesem Verfahren geladen worden ist?
Inwieweit vermag für den Thatbestand unerlaubten Besitzes von Sprengstoffen die polizeiliche Genehmigung, welche dem Stellvertreter des Besitzers für den von ihm ausgeübten Gewahrsam erteilt ist, zugleich den Besitzer selbst zu schützen?
2. In welchem Verhältnisse steht §. 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.G.Bl. S. 61) zu §. 367 Ziff. 5 St.G.B.'s?
Ist es Sachbeschädigung im Sinne des §. 303 St.G.B.'s, wenn die Bretter eines Stauwerkes aus den Fachsäulen ohne Verletzung der Substanz herausgenommen und beiseite geworfen werden, hierdurch aber der Zweck des Stauwerkes vorübergehend beeinträchtigt oder vereitelt wird?
Ist der Provinzialsteuerdirektor befugt, die Revision einzulegen gegen ein Urteil der Strafkammer, welches den Angeklagten von der Anklage der qualifizierten Kontrebande und des damit ideell zusammentreffenden Vergehens gegen §. 328 St.G.B.'s freispricht?
2. Begründung des freisprechenden Urteiles.
Was ist unter "Im-Besitze-betroffen-werden" in §. 9 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884 (R.G.Bl. S. 61) zu verstehen?
2. Setzt die Bestrafung aus §. 9 a. a. O. das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei dem Thäter voraus?
3. Muß die polizeiliche Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen schon bei dem Beginne des Besitzes erkeilt sein, um die Bestrafung aus §. 9 a. a. O. auszuschließen?
Kommt die der Ausführung und Verteidigung von Rechten, beziehentlich der Wahrnehmung berechtigter Interessen im §. 193 St.G.B.'s gewährte Vergünstigung dem Angeschuldigten auch dann zustatten, wenn er zur Wahrung fremder Rechte oder Interessen zwar nicht berufen war, hierzu aber sich für berufen halten konnte?
Ist durch §. 100 St.P.O. die Wegnahme eines Gegenstandes seitens eines Gendarmen ausgeschlossen?
Schließt die Nichteinhaltung der Vorschriften des 8. und 9. Abschnittes des ersten Buches der Strafprozeßordnung die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung eines Vollstreckungsbeamten auch im Gebiete der Präventivpolizei aus?
Was wird in §. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.G.Bl. S. 61) darunter verstanden, daß jemand im Besitze solcher Stoffe "betroffen wird"?
2. Wird in dieser Vorschrift vorausgesetzt, daß der Thäter es vorsätzlich unterließ, die polizeiliche Erlaubnis einzuholen, oder genügt jedenfalls eine Fahrlässigkeit?