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Aktenzeichen 2650/85
Datum 06.11.1885
Leitsatz Kommt die der Ausführung und Verteidigung von Rechten, beziehentlich der Wahrnehmung berechtigter Interessen im §. 193 St.G.B.'s gewährte Vergünstigung dem Angeschuldigten auch dann zustatten, wenn er zur Wahrung fremder Rechte oder Interessen zwar nicht berufen war, hierzu aber sich für berufen halten konnte?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA0E0038
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