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Aktenzeichen 2654/85

Datum 16.11.1885

Leitsatz Was wird in §. 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.G.Bl. S. 61) darunter verstanden, daß jemand im Besitze solcher Stoffe "betroffen wird"? 2. Wird in dieser Vorschrift vorausgesetzt, daß der Thäter es vorsätzlich unterließ, die polizeiliche Erlaubnis einzuholen, oder genügt jedenfalls eine Fahrlässigkeit?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BA110046

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