Haben die Anordnungen des beamteten Tierarztes zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, wenn derselbe sie auf Grund einer allgemeinen Ermächtigung der zuständigen Behörde getroffen hat, die Eigenschaft behördlicher Anordnungen im Sinne des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 (R.G.Bl. S. 153) und des §. 328 St.G.B.'s?
Was ist unter dem Begriffsmerkmale "im Besitz betroffen werden" im Sinne der §§. 1. 9 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (R.G.Bl. S. 61) zu verstehen?
2. Inwieweit vermag die dem juristischen Besitzer von Sprengstoffen erteilte Erlaubnis zum Besitze auch diejenigen zu schützen, welche lediglich in Stellvertretung des Besitzers die Detention ausüben?
Sind die Mitglieder des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft nach §. 214 K.O. samt und sonders strafrechtlich verantwortlich für ordentliche Buchführung und rechtzeitige Bilanzziehung, oder bedroht diese Vorschrift nur diejenigen Vorstandsmitglieder mit Strafe, welche mit der Buchführung, bezw. Aufstellung der Bilanz betraut worden sind und sich einer unter die Vorschrift des §. 210 Ziff. 2 oder 3 K.O. fallenden Handlung schuldig gemacht haben?
2. Können auch solche Vorstandsmitglieder nach den §§. 209 flg., insbesondere nach §. 214 K.O. bestraft werden, welche die Genossenschaft nach dem Gesellschaftsvertrage nicht nach außen zu vertreten haben?
3. Unter welchen Voraussetzungen findet §. 214 K.O. auf die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes Anwendung?
Ist der Angeklagte von einem Teile der Kosten zu entbinden, wenn im Eröffnungsbeschlusse zwei Strafgesetze in idealer Konkurrenz für anwendbar erachtet waren, die Verurteilung aber nur aus einem derselben erfolgt?
Ist die zum Thatbestande des Diebstahles erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueignung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger seinem Schuldner eine Sache wegnimmt, um sich damit wegen seiner Geldforderung bezahlt zu machen?
2. Kann diese Absicht dann vorhanden sein, wenn der Gläubiger die Sache wegnimmt, um sie als Pfand für seine Geldforderung zu haben?
3. Liegt eine andere als "die in der Anklage bezeichnete That" vor, wenn das Hauptverfahren wegen Diebstahles eröffnet war, die Verurteilung aber wegen einer durch nachträglichen Verkauf der Sache verübten Unterschlagung erfolgen soll?
Ist ein im Gebiete der preußischen Landgemeindeverfassung vom 14. April 1856 (G.S. S. 359) von einer Gemeindeversammlung zur Prüfung und Abnahme der Gemeinderechnungen gewählter Ausschuß als eine öffentliche Behörde und sind die von einem solchen Rechnungsausschusse ausgestellten Entlastungserklärungen als öffentliche Urkunden anzusehen?
Ist die Strafbarkeit der Beimengung fremder Stoffe zu bayerischem Biere nach dem bayerischen Gesetze vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag dadurch bedingt, daß diese Stoffe geeignet sind, das Malz zu ersetzen?
2. Bedarf es zur Übertretung des Malzaufschlagsgesetzes der Absicht, das Gefälle zu verkürzen?
3. Erscheint jede Zuwiderhandlung gegen Art. 7 des Malzaufschlagsgesetzes von selbst zugleich als Verfälschung im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes, oder ist die Anwendbarkeit dieses letzteren Gesetzes, insbesondere des §. 10 Ziff. 1, von selbständigen Voraussetzungen abhängig?
4. Inwieweit ist bei Prüfung dieser Voraussetzungen die für die stoffliche Zusammensetzung des Bieres maßgebende Landesgesetzgebung auch für die Anwendbarkeit des Nahrungsmittelgesetzes, insbesondere für die objektive Feststellung der Verfälschung, wie für das subjektive Moment einer bezweckten Täuschung von Bedeutung?
Bekanntmachung vom 23. August 1879 Artt. 7. 71. 51. 52. (G.Bl. S. 843).