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Aktenzeichen 217/85

Datum 09.03.1885

Leitsatz Sind die Mitglieder des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft nach §. 214 K.O. samt und sonders strafrechtlich verantwortlich für ordentliche Buchführung und rechtzeitige Bilanzziehung, oder bedroht diese Vorschrift nur diejenigen Vorstandsmitglieder mit Strafe, welche mit der Buchführung, bezw. Aufstellung der Bilanz betraut worden sind und sich einer unter die Vorschrift des §. 210 Ziff. 2 oder 3 K.O. fallenden Handlung schuldig gemacht haben? 2. Können auch solche Vorstandsmitglieder nach den §§. 209 flg., insbesondere nach §. 214 K.O. bestraft werden, welche die Genossenschaft nach dem Gesellschaftsvertrage nicht nach außen zu vertreten haben? 3. Unter welchen Voraussetzungen findet §. 214 K.O. auf die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes Anwendung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B9170078

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