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Aktenzeichen 323/85

Datum 10.03.1885

Leitsatz Ist die zum Thatbestande des Diebstahles erforderliche Absicht der rechtswidrigen Zueignung ausgeschlossen, wenn der Gläubiger seinem Schuldner eine Sache wegnimmt, um sich damit wegen seiner Geldforderung bezahlt zu machen? 2. Kann diese Absicht dann vorhanden sein, wenn der Gläubiger die Sache wegnimmt, um sie als Pfand für seine Geldforderung zu haben? 3. Liegt eine andere als "die in der Anklage bezeichnete That" vor, wenn das Hauptverfahren wegen Diebstahles eröffnet war, die Verurteilung aber wegen einer durch nachträglichen Verkauf der Sache verübten Unterschlagung erfolgen soll?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B91A0088

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