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Aktenzeichen 2911/84

Datum 14.12.1884

Leitsatz Ist die Strafbarkeit der Beimengung fremder Stoffe zu bayerischem Biere nach dem bayerischen Gesetze vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag dadurch bedingt, daß diese Stoffe geeignet sind, das Malz zu ersetzen? 2. Bedarf es zur Übertretung des Malzaufschlagsgesetzes der Absicht, das Gefälle zu verkürzen? 3. Erscheint jede Zuwiderhandlung gegen Art. 7 des Malzaufschlagsgesetzes von selbst zugleich als Verfälschung im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes, oder ist die Anwendbarkeit dieses letzteren Gesetzes, insbesondere des §. 10 Ziff. 1, von selbständigen Voraussetzungen abhängig? 4. Inwieweit ist bei Prüfung dieser Voraussetzungen die für die stoffliche Zusammensetzung des Bieres maßgebende Landesgesetzgebung auch für die Anwendbarkeit des Nahrungsmittelgesetzes, insbesondere für die objektive Feststellung der Verfälschung, wie für das subjektive Moment einer bezweckten Täuschung von Bedeutung? Bekanntmachung vom 23. August 1879 Artt. 7. 71. 51. 52. (G.Bl. S. 843).

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B91C0094

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