1. Unter welchen Voraussetzungen liegt die Beschädigung einer Urkunde im Sinne des §. 274 St.G.B.'s vor?
2. Ist eine solche anzunehmen, wenn die Urkunde in mehrere Stücke zerrissen worden ist, dieselbe aber, nachdem diese Stücke zusammengefügt wurden, immer noch als Beweismittel benutzt werden kann?
1. Ist der Thatbestand strafbarer Postdefraudation, begangen durch Übergabe von Briefen oder anderen Sachen zur Mitnahme an einen Postbeamten oder Postillon "zur Umgehung der Portogefälle", davon abhängig, ob der übergebene Gegenstand dem Postzwange unterliegt?
2. Kann in der vorbezeichneten Benutzung von Postbeamten 2c das Merkmal der Bestimmung zu einer die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltenden Handlung für den Thatbestand der Amtsbestechung gefunden werden?
Kann das Vergehen des Betruges dadurch begangen werden, daß zum Zwecke der Ersparung von Gerichtskosten der Grund- und Hypothekenbehörde gegenüber die bei dem Verkaufe eines Grundstückes vereinbarte Kaufsumme, deren Höhe für den Ansatz der Gerichtskosten in betreff der grundbücherlichen Überschreibung des Eigentumes an dem Grundstücke maßgebend ist, niedriger angegeben wird, als sie thatsächlich vereinbart worden ist?
Liegt insbesondere dann, wenn es infolge der Täuschung zu dem Ansatze und der Einziehung der Gerichtskosten in dem der simulierten Kaufsumme entsprechenden niedrigeren Betrage kommt, eine Beschädigung des Vermögens des Staatsfiskus vor?
Läßt sich die Annahme, daß mehrere strafbare Akte, die zeitlich und qualitativ getrennt sind, dennoch nur eine Handlung ausmachen, lediglich auf die Feststellung gründen, daß sie sämtlich aus einem Entschlusse hervorgegangen sind?
Ist ein unrichtiges Ergebnis einer Wahlhandlung nur dann herbeigeführt, wenn durch falsche Zählung, Mehrung oder Minderung der Stimmzettel oder ähnliche äußerliche Einwirkung auf das formale Zahlenverhältnis dieses alteriert wird, oder ist jener Erfolg auch dann erreicht, wenn die Zulassung von Stimmen Unberechtigter widerrechtlich bewirkt und hierdurch das Ergebnis der Wahlhandlung beeinflußt wird?
1. Hat nach den in Rheinbayern geltenden Gesetzen der Feldhüter auch die Beobachtung der wasserpolizeilichen Vorschriften zu überwachen, deren Übertretung mit Strafe bedroht ist?
2. Liegt die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht im Sinne der §§. 332. 333 St.G.B.'s auch dann vor, wenn ein Feldhüter durch das Versprechen eines Geschenkes zur Unterlassung einer Anzeige bestimmt wird, bezw. bestimmt werden soll, zu deren Erstattung derselbe nur infolge eines Irrtumes verpflichtet zu sein glaubt?
1. Kann eine Urkunde wegen ihres wahrheitswidrigen Inhaltes als "fälschlich angefertigt" oder als "falsch" im Sinne der §§. 267. 270 St.G.B.'s angesehen werden?
2. Darf eine Verurteilung erfolgen, wenn der Strafrichter die Uberzeugung gewinnt, daß notwendig entweder der Thatbestand des §. 270 oder derjenige des §. 273 St.G.B.'s vorliege, aber keine dieser Alternativen festgestellt werden kann?
Kann in der Belastung des Vermögens des Auftraggebers mit einer Schuldverbindlichkeit eine Verfügung über Vermögensstücke im Sinne von §. 266 Nr. 2 St.G.B.'s gefunden werden?
1. Wird durch die Einhändigung der schriftlichen Revisionsanträge an den Kastellan des Gerichtes, oder durch die Niederlegung derselben auf den Tisch des Gerichtsschreibers die Rechtsmittelfrist gewahrt?
2. Bildet ein Irrtum des Angeklagten über die bei dem Gerichte für den Geschäftsbetrieb bestehenden Einrichtungen oder ein Verschulden des Verteidigers an dem verspäteten Eingange der Revisionsanträge einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?