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Aktenzeichen 10/84

Datum 05.02.1884

Leitsatz 1. Wird durch die Einhändigung der schriftlichen Revisionsanträge an den Kastellan des Gerichtes, oder durch die Niederlegung derselben auf den Tisch des Gerichtsschreibers die Rechtsmittelfrist gewahrt? 2. Bildet ein Irrtum des Angeklagten über die bei dem Gerichte für den Geschäftsbetrieb bestehenden Einrichtungen oder ein Verschulden des Verteidigers an dem verspäteten Eingange der Revisionsanträge einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7160074

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