Sind die in §. 14 der Ministerialanweisung vom 15. September 1879 zur preußischen Verordnung vom 7. September 1879, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (G.S. S. 591), vorgeschriebenen Auszüge aus den Restverzeichnissen öffentliche Register, bezw. die vom Vollziehungsbeamten in dieselben eingetragenen Vermerke über die Ausführung der Mahnung öffentliche Urkunden?
Ist ein Spiel, bei welchem Gewinn und Verlust an sich vom Zufalle abhängen, noch dann ein Glücksspiel, wenn der Spieler es in der Hand hat, durch eine ihm bekannte Manipulation den Ausgang nach seinem Willen zu bestimmen, und ist es Betrug, wenn er unter Verschweigung dieses Umstandes das Spiel als Glücksspiel ausgiebt und des Gewinnes wegen betreibt?
Genügt es zum Thatbestande des Diebstahles, daß der Thäter eine ihm zugängliche fremde bewegliche Sache einem Dritten verkauft und diesem zur Abholung bezeichnet bezw. überweist?
Kann die im §. 153 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 vorgesehene subsidiarische Vertretungsverbindlichkeit einer dritten Person in dem gegen den Thäter des Zolldeliktes im gerichtlichen Strafverfahren ergangenen Urteile ausgesprochen werden, ohne daß der subsidiarisch Verhaftete zu diesem Verfahren zugezogen war?
Kann die Vorschrift des §. 115 Gew.O., wonach Gewerbetreibende verpflichtet sind, die Löhne ihrer Arbeiter bar in Reichswährung auszuzahlen und denselben Waren nicht zu freditieren, auch fahrlässigerweise übertreten werden?
1. Wie gestaltet sich die Beweisführung in bezug auf das Thatbestandsmerkmal "amerikanischen Ursprunges" in §. 1 der Kaiserl. Verordnung vom 6. März 1883 (R.G.Bl. S. 31)?
2. Sind die zu der vorgedachten Kaiserl. Verordnung unterm 12. April 1883 vom Reichskanzler erlassenen Ausführungsbestimmungen (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 92) behördliche Anordnungen, wie solche der §. 327 St.G.B.'s voranssetzt?
1. Inwiefern ist die Verlesung eines Briefes zulässig, der von einem sein Zeugnis mit Recht verweigernden Zeugen herrührt?
2. Nach welchem Gesetze hat die Bestrafung des Teilnehmers an einer schweren, aus §. 181 Nr. 2 St.G.B.'s zu ahndenden Kuppelei zu erfolgen, wenn der Teilnehmer selbst zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben ist, in einem der dort bezeichneten Verhältnisse nicht steht?
1. Ist es dem durch unerlaubten Nachdruck in seinen Urheberrechten Verletzten gestattet, ausschließlich die Einziehung der Nachdrucksexemplare im objektiven Verfahren in Antrag zu bringen, die für die Urheberrechtsverletzung strafrechtlich verantwortlichen Personen aber außer Verfolgung zu lassen?
2. Was ist unter dem Begriffe einer nach §. 7 b des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Juni 1870 gegen Nachdruck besonders geschützten "wissenschaftlichen Ausarbeitung" zu verstehen?