1. Unter welchen Voraussetzungen ist dem Verwalter eines Sägewerkes der infolge der Unterlassung von Schutzvorrichtungen bei dessen Betrieb eingetretene Tod eines Menschen zur Fahrlässigkeit zuzurechnen?
2. Wird die Zurechnung zur Fahrlässigkeit dann ausgeschlossen, wenn die Anbringung von Schutzvorrichtungen nicht ohne Störung des Betriebes möglich ist?
3. Wird der Verwalter von der strafrechtlichen Verantwortung durch ein Verbot des Eigentümers zur Herstellung der erforderlichen Schutzvorrichtungen befreit?
1. Giebt es nach dem Strafgesetzbuche eine Beihilfe zu einem Fahrlässigkeitsvergehen?
2. Können mehrere Personen neben einander bezüglich eines ohne ihren Willen eingetretenen Erfolges als fahrlässige Thäter bestraft werden?
1. Bezieht sich die Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses im Sinne des §. 4 St.P.O. nur auf solche im Sinne des §. 3 St.P.O. zusammenhängende Strafsachen, "welche einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden"?
2. Können auch die in einem richterlichen Protokolle über eine Ortsbesichtigung enthaltenen Bekundungen über die Wahrnehmungen und Anschauungen von Personen verlesen werden?
Haben die Brauregister fixierter Brauer die Eigenschaft von Urkunden? Welches sind die notwendigen Voraussetzungen einer Verfälschung derselben? Insbesondere vollendete Verfälschung der Brauregister und Betrugsversuch mittels derselben, wenn die Malzsteuerverpflichtung noch nicht existent geworden ist.
1. Wird bei einer Mehrheit von Fällen der Kuppelei aus Eigennutz die Annahme einer Realkonkurrenz mehrerer Vergehen der Kuppelei aus Eigennutz durch die in ihnen sich bekundende Gewohnheitsmäßigkeit der Kuppelei ausgeschlossen, und ist es unstatthaft, in mehreren Handlungen des Vorschubleistens zur Unzucht mehrere real konkurrierende Vergehen der Kuppelei aus Eigennutz in idealer Konkurrenz mit einem Vergehen der gewohnheitsmäßigen Kuppelei zu erblicken?
2. Darf die Freiheitsstrafe nach Bruchteilen eines Monates bemessen werden?
Kann auch derjenige, welcher einen nachher zur Begebung an Dritte gelangten Wechsel zur Zeit, als er ein Blankett bildete, als Aussteller und Indossant unterschrieben hat, wegen Nichtentrichtung der Wechselstempelsteuer strafrechtlich haftbar werden? Welchen Einfluß hat in dieser Hinsicht die Fälschung der Annahmeerklärung des Bezogenen oder eines Giro's?
Ist nach §. 250 Abs. 1 St.P.O. auch die Verlesung eines Protokolles, welches in einer Civilprozeßsache über eine in derselben erfolgte richterliche Vernehmung eines inzwischen gestorbenen Zeugen erwachsen ist, zulässig?
Hat das Gericht, wenn es von der Ermächtigung des §. 499 Abs. 2 St.P.O. Gebrauch macht, in dem Urteile auf den Ausspruch, "daß die erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen seien", sich zu beschränken, oder ist es statthaft, daß bereits im Urteile aus den erwachsenen Auslagen einzelne Kategorien derselben ausgeschieden und auf diese die Erstattungspflicht der Staatskasse begrenzt werde?
Verhältnis der §§. 499 Abs. 2 und 496 Abs. 2 St.P.O. zu einander.
Kosten durch die Wahl mehrerer Verteidiger vonseiten der mehreren Angeklagten.
1. Bildet ein auf Grund des §. 133 der mit Verordnung des Großh. bad. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1874 erlassenen "Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen" (Ges.- u. Verordnungsbl. für das Großherzogtum Baden von 1874 S. 209 flg.) von dem Bürgermeister aufgenommenes Kassensturzprotokoll eine öffentliche Urkunde im Sinne des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s?
2. Wird die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde dann ausgeschlossen, wenn das Kassensturzprotokoll nicht durch den Rechner der Ortsstiftung unterzeichnet ist?
3. Was ist zur Erfüllung des Thatbestandes des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s in subjektiver Hinsicht festzustellen?
Ist es für den Thatbestand der Störung des Gottesdienstes (§. 167 St.G.B.'s) erforderlich, daß im Augenblicke der Erregung von Lärm oder Unordnung gerade ein Akt des Geistlichen selbst stattfindet, oder daß der Akt des Geistlichen sich in dem regelmäßigen Rahmen der von ihm vorzunehmenden Funktion hält?