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Aktenzeichen 2761/8

Datum 10.01.1884

Leitsatz 1. Bildet ein auf Grund des §. 133 der mit Verordnung des Großh. bad. Ministeriums des Innern vom 10. Juni 1874 erlassenen "Anleitung zur Verwaltungs- und Rechnungsführung bezüglich der weltlichen Ortsstiftungen" (Ges.- u. Verordnungsbl. für das Großherzogtum Baden von 1874 S. 209 flg.) von dem Bürgermeister aufgenommenes Kassensturzprotokoll eine öffentliche Urkunde im Sinne des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s? 2. Wird die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde dann ausgeschlossen, wenn das Kassensturzprotokoll nicht durch den Rechner der Ortsstiftung unterzeichnet ist? 3. Was ist zur Erfüllung des Thatbestandes des §. 348 Abs. 1 St.G.B.'s in subjektiver Hinsicht festzustellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B70B0035

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