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Aktenzeichen 2711/83

Datum 05.01.1884

Leitsatz Kann auch derjenige, welcher einen nachher zur Begebung an Dritte gelangten Wechsel zur Zeit, als er ein Blankett bildete, als Aussteller und Indossant unterschrieben hat, wegen Nichtentrichtung der Wechselstempelsteuer strafrechtlich haftbar werden? Welchen Einfluß hat in dieser Hinsicht die Fälschung der Annahmeerklärung des Bezogenen oder eines Giro's?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B7080027

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