Darf, wenn wegen unbefugten Verweilens gemäß §. 123 St.G.B.'s das Hauptverfahren eröffnet ist, eine Verurteilung wegen widerrechtlichen Eindringens erfolgen, ohne daß zuvor der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen wird?
Liegt Urkundenfälschung vor, wenn eine Berechnung und ein nach der Feststellung des Instanzrichters darauf bezüglicher Quittungsvermerk auf demselben Blatte stehen und nur die Berechnung gefälscht, von dem ganzen Schriftstücke aber zum Zwecke der Täuschung Gebrauch gemacht wird?
Enthält es eine Veränderung des Personenstandes eines unehelichen Kindes, wenn bei der Anmeldung desselben zum standesamtlichen Geburtsregister seine ebenfalls außerehelich geborene Mutter nicht nach dem ihr hiernach zukommenden Geschlechtsnamen, sondern nach demjenigen des Ehemannes ihrer Mutter bezeichnet wird, und dementsprechend die Eintragung erfolgt?
Tritt die im §. 42 Ziff. IV lit. d des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 (R.G.Bl. S. 253) normierte Ordnungsstrafe neben der gleichzeitig verwirkten Defraudationsstrafe in Anwendung?
Ist im Sinne des §. 163 Abs. 2 St.G.B.'s ein Rechtsnachteil aus der falschen Aussage schon dann entstanden, wenn der Gläubiger mit Rücksicht auf den Inhalt eines mit dem Offenbarungseide bekräftigten unvollständigen Vermögensverzeichnisses aus eigener Entschließung von weiteren Schritten behufs seiner Befriedigung Abstand genommen hat, obgleich er dieselbe aus den in dem Verzeichnisse aufgeführten Vermögensgegenständen ohne Schwierigkeit hätte erlangen können?
Macht sich der Standesbeamte strafbar, wenn er bei der Prüfung, ob das der Eheschließung vorangegangene Aufgebot in vorschriftsmäßiger Weise erfolgt, sich anderer Beweismittel bedient als der Bescheinigung der Ortsbehörde über den Aushang des Proklamas und über die Dauer des Aushanges?
1. Unter welchen Voraussetzungen darf eine Behörde als "zuständig zur Abnahme einer Versicherung an Eidesstatt" angesehen werden?
2. Ist die Versicherung an Eidesstatt im Civilprozesse ein zulässiges Beweismittel, um eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen, und der Prozeßrichter hiernach eine zur Abnahme solcher Versicherungen zuständige Behörde?
Gilt der Grundsatz des §. 18 St.P.O., daß nach Eröffnung des Hauptverfahrens das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen aussprechen darf, auch in dem gemäß §. 42 St.G.B.'s eingeleiteten sog. objektiven Strafverfahren?
Ist in diesem Verfahren der Einziehungsinteressent mit dem Einwande der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nach Verlesung des Beschlusses auf Anberaumung der Hauptverhandlung noch zu hören?
Zur Frage des Eigentumserwerbes durch Stellvertreter. Setzt der Ubergang des Eigentumes an der dem Stellvertreter übergebenen Sache unmittelbar auf den Vertretenen unter allen Umständen voraus, daß der Stellvertreter bei der Übergabe durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung im Namen des Vertretenen auftritt?