zurück

Aktenzeichen 1813/89

Datum 03.10.1889

Leitsatz Gilt der Grundsatz des §. 18 St.P.O., daß nach Eröffnung des Hauptverfahrens das Gericht seine örtliche Unzuständigkeit nicht von Amts wegen aussprechen darf, auch in dem gemäß §. 42 St.G.B.'s eingeleiteten sog. objektiven Strafverfahren? Ist in diesem Verfahren der Einziehungsinteressent mit dem Einwande der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichtes nach Verlesung des Beschlusses auf Anberaumung der Hauptverhandlung noch zu hören?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C07A0427

Download PDF

zurück