Genügt es zum strafrechtlichen Begriffe schuldhafter Fahrlässigkeit, daß der Thäter zwar die Verursachung eines schädigenden, in seiner allgemeinen Beschaffenheit erkennbaren Ereignisses, nicht aber die thatsächlich verursachte Schädigung in ihrer besonderen Gestaltung vorhersehen konnte oder mußte?
Können die öffentlichen Zwecken dienenden Fernsprechanstalten als unter den Gattungsbegriff der Telegraphenanstalten fallend aufgefaßt werden, und erstreckt sich der den letzteren zur Seite stehende strafrechtliche Schutz auch auf jene Anstalten?
Kann für eine fortgesetzte Erledigung des Pfändungsauftrages eine nochmalige Pfandgebühr beansprucht werden?
Darf nach dem Großh. hessischen Gesetze vom 3. September 1878, die Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes betreffend (Reg.-Bl. S. 101), der Gerichtsvollzieher für die Vereinnahmung der Erlöse von ihm vollzogener freiwilliger Versteigerungen eine besondere Gebühr verlangen?
Ist der §. 352 St.G.B.'s auf die Überhebung von Reisekosten und Schreibgebühren anwendbar?
Ist der Gerichtsvollzieher in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes nach §. 113 St.G.B.'s begriffen, wenn er im Auftrage des betreibenden Gläubigers eine in Gewahrsam eines zur Herausgabe nicht bereiten Dritten -- nicht des Schuldners -- befindliche Sache durch Besitznahme pfändet?
114. 1. Ist die preußische Landesverwaltungsbehörde berechtigt, in Ausführung des Art. XI der Handelskonvention zwischen Deutschland und Rumänien vom 14. November 1877 diejenige Behörde zu bestimmen, welche zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ausschließlich zuständig sein soll?
2. Verstößt ein Beamter gegen die Vorschrift des §. 132 St.G.B.'s, wenn er eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines anderen öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf?
!Y!Handelskonvention zwischen Deutschland und Rumänien vom 14. November 1877 (R.G.Bl. von 1881 S. 199).
!Y!Reskript des preußischen Ministers des Inneren vom 3. September 1885 (Ministerialbl. f. d. i. Verw. S. 208).
!Y!St.G.B. §. 132.
115. 1. Wird durch einen von den vorgesetzten Verwaltungsorganen aufrechterhaltenen Beschluß des Lokalbaubeamten, zufolge dessen der Staat auf Grund des §. 5 Abs. 2 des preußischen Strombauverwaltungsgesetzes vom 20. August 1883 in den Besitz und in die Nutzung einer Landfläche, als einer durch staatliche Buhnenanlagen gebildeten Anlandung, getreten ist, die Befugnis des Strafrichters zur selbständigen Entscheidung der Frage ausgeschlossen, ob die Landfläche als eine durch diese Anlagen entstandene Anlandung anzusehen und daher dem stromfiskalischen Besitz- und Nutzungsrechte unterworfen ist?
!Y!Preuß. Gesetz, betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung, vom 20. August 1883 (G.S. S. 333) §§. 5. 13.
!Y!G.V.G. §. 13.
!Y!St.P.O. §. 261.
2. Ist eine in der Nähe des Stromufers entstandene Sandbank ohne weiteres als eine Anlandung anzusehen?
Ist eine Anlandung, welche infolge der staatlichen Buhnenanlagen aus einer schon vor den letzteren vorhanden gewesenen Sandbank entstanden ist, als eine natürliche Anlandung zu betrachten?
!Y!Oben erwähntes Gesetz vom 20. August 1883 §§. 5. 8. 11. 14.
3. Begeht der Uferbesitzer durch die Wegnahme und Aneignung von Weiden, welche auf einer durch die strombauliche Anlage entstandenen Anlandung gewachsen sind, in allen Fällen einen Diebstahl?
!Y!St.G.B. §§. 242. 289.
!Y!Preuß. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (G.S. S. 222) §. 1 Nr. 1.
!Y!Preuß. A.L.R. I. 9 §§. 221. 275.
1. Sind die Centralbehörden der Bundesstaaten befugt, gemäß §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 die ohne besondere polizeiliche Genehmigung erfolgende Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen 2c zu verbieten?
2. Können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die im §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 vorgesehenen Anordnungen mit allen Wirkungen dieses Gesetzes auch dann getroffen werden, wenn die Anordnungen bereits landesgesetzlich zulässig waren?
3. Sind allgemein zugängliche Hausfluren als öffentliche Orte im Sinne des §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 anzusehen?
4. Dürfen Druckschriften, welche einem in Gemäßheit des §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 erlassenen Verbote zuwider zur Verbreitung bestimmt sind, eingezogen werden, wenn nicht festgestellt ist, daß der Thäter das Verbot gekannt hat?
Unter welchen Voraussetzungen ist derjenige, dem eine Vermögensverwaltung übertragen wurde, zur Stellung von Strafanträgen namens des Auftraggebers berechtigt? Einfluß der mangelnden Schrift- und Vollmachtsform.
Fällt es unter den Begriff der Ausspielung, wenn in einem Handelsgeschäfte Waren in einer Umhüllung, welche deren Art und Beschaffenheit nicht erkennen läßt, zu einem festen Preise verkauft werden, wobei das Verkaufsgeschäft einen dem Preise entsprechenden Minimalwert der Ware und einen weit höheren Maximalwert verspricht, welcher durch die Zufallswahl erlangt werden kann?