zurück

Aktenzeichen 210/89

Datum 15.02.1889

Leitsatz 1. Sind die Centralbehörden der Bundesstaaten befugt, gemäß §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 die ohne besondere polizeiliche Genehmigung erfolgende Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen 2c zu verbieten? 2. Können von den Centralbehörden der Bundesstaaten die im §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 vorgesehenen Anordnungen mit allen Wirkungen dieses Gesetzes auch dann getroffen werden, wenn die Anordnungen bereits landesgesetzlich zulässig waren? 3. Sind allgemein zugängliche Hausfluren als öffentliche Orte im Sinne des §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 anzusehen? 4. Dürfen Druckschriften, welche einem in Gemäßheit des §. 28 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 erlassenen Verbote zuwider zur Verbreitung bestimmt sind, eingezogen werden, wenn nicht festgestellt ist, daß der Thäter das Verbot gekannt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C0010001

Download PDF

zurück