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Aktenzeichen 90/89

Datum 19.02.1889

Leitsatz 114. 1. Ist die preußische Landesverwaltungsbehörde berechtigt, in Ausführung des Art. XI der Handelskonvention zwischen Deutschland und Rumänien vom 14. November 1877 diejenige Behörde zu bestimmen, welche zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ausschließlich zuständig sein soll? 2. Verstößt ein Beamter gegen die Vorschrift des §. 132 St.G.B.'s, wenn er eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines anderen öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf? !Y!Handelskonvention zwischen Deutschland und Rumänien vom 14. November 1877 (R.G.Bl. von 1881 S. 199). !Y!Reskript des preußischen Ministers des Inneren vom 3. September 1885 (Ministerialbl. f. d. i. Verw. S. 208). !Y!St.G.B. §. 132.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF720430

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