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Aktenzeichen 3142/88

Datum 25.01.1889

Leitsatz 115. 1. Wird durch einen von den vorgesetzten Verwaltungsorganen aufrechterhaltenen Beschluß des Lokalbaubeamten, zufolge dessen der Staat auf Grund des §. 5 Abs. 2 des preußischen Strombauverwaltungsgesetzes vom 20. August 1883 in den Besitz und in die Nutzung einer Landfläche, als einer durch staatliche Buhnenanlagen gebildeten Anlandung, getreten ist, die Befugnis des Strafrichters zur selbständigen Entscheidung der Frage ausgeschlossen, ob die Landfläche als eine durch diese Anlagen entstandene Anlandung anzusehen und daher dem stromfiskalischen Besitz- und Nutzungsrechte unterworfen ist? !Y!Preuß. Gesetz, betr. die Befugnisse der Strombauverwaltung, vom 20. August 1883 (G.S. S. 333) §§. 5. 13. !Y!G.V.G. §. 13. !Y!St.P.O. §. 261. 2. Ist eine in der Nähe des Stromufers entstandene Sandbank ohne weiteres als eine Anlandung anzusehen? Ist eine Anlandung, welche infolge der staatlichen Buhnenanlagen aus einer schon vor den letzteren vorhanden gewesenen Sandbank entstanden ist, als eine natürliche Anlandung zu betrachten? !Y!Oben erwähntes Gesetz vom 20. August 1883 §§. 5. 8. 11. 14. 3. Begeht der Uferbesitzer durch die Wegnahme und Aneignung von Weiden, welche auf einer durch die strombauliche Anlage entstandenen Anlandung gewachsen sind, in allen Fällen einen Diebstahl? !Y!St.G.B. §§. 242. 289. !Y!Preuß. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878 (G.S. S. 222) §. 1 Nr. 1. !Y!Preuß. A.L.R. I. 9 §§. 221. 275.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF730436

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