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Aktenzeichen 106/89

Datum 18.02.1889

Leitsatz Genügt es zum strafrechtlichen Begriffe schuldhafter Fahrlässigkeit, daß der Thäter zwar die Verursachung eines schädigenden, in seiner allgemeinen Beschaffenheit erkennbaren Ereignisses, nicht aber die thatsächlich verursachte Schädigung in ihrer besonderen Gestaltung vorhersehen konnte oder mußte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640C00E0051

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