1. Ist eine sowohl von der Staatsanwaltschaft, wie vom Angeklagten als Zeuge bezw. Sachverständiger in Vorschlag gebrachte, geladene und erschienene Auskunftsperson ein von beiden Prozeßbeteiligten herbeigeschafftes Beweismittel, und verletzt es ohne weiteres die Gerechtsame der letzteren, wenn die Vernehmung in der Hauptverhandlung sich auf die nur von einem Teile behaupteten Beweisthatsachen beschränkt?
2. Enthalten die Thatbestandsmerkmale der "Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit" verschiedene, nur redaktionell zusammengefaßte Deliktsformen strafbaren Wuchers und deshalb verschiedene "Strafgesetze" im Sinne des §. 264 St.P.O.?
1. Sind durch die Vorschrift in §. 286 Abs. 2 St.G.B.'s die älteren Bestimmungen des Landesstrafrechtes, welche auch die mittels Nichtglücksspieles erfolgende öffentliche Ausspielung beweglicher Gegenstände mit Strafe bedrohen, für aufgehoben zu erachten?
!Y!St.G.B. §§. 284--286. 360 Ziff. 14.
2. Kann der ordentliche Vorsitz in einer Kammer des Landgerichtes von einem Mitgliede des letzteren geführt werden, welches nicht Direktor ist, dem aber die Landesjustizverwaltung die Funktion eines Kammervorsitzenden mit den Befugnissen eines Landgerichtsdirektors übertragen hat?
!Y!G.V.G. §§. 61. 65.
!Y!St.P.O. §. 377 Ziff. 1.
3. Können die materiellen Bestimmungen des württembergischen Steuerstrafrechtes, wonach auch in dem Falle, wenn eine Kapital- 2c Steuerdefraudation erst nach dem Tode des Defraudanten entdeckt wird, auf die Defraudationsstrafe erkannt werden soll, in einem strafprozessualen Verfahren zur Anwendung gebracht werden?
!Y!Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung §§. 3. 6.
!Y!St.P.O. §§. 459 flg.
!Y!Württembergisches Gesetz vom 19. September 1852, betr. die Steuer vom Kapital- 2c Einkommen.
!Y!Württembergisches Gesetz vom 15. Juni 1853, betr. die Besteuerung des Einkommens von Kapitalien 2c für die Zwecke der Amtskörperschaften u. Gemeinden.
!Y!Württembergisches Gesetz vom 13. Juni 1883, betr. Abänderungen des Gesetzes über die Steuer vom Kapital- 2c Einkommen.
Liegt eine Amtsunterschlagung notwendig schon darin, daß ein Beamter von ihm amtlich empfangene Gelder zurückbehält, um sie zur Deckung eines etwaigen künftigen Mankos einer ihm anvertrauten Kasse zu benutzen?
2. In welchem Verhältnisse stehen die §§. 350. 353 St.G.B.'s zu einander?
1. Ist die Verfälschung einer Urkunde unbedingt ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Abänderung noch ein Teil des Inhaltes der später vervollständigten Urkunde gefehlt hat?
2. Erscheint die Genehmigung des Kreisdirektors in Elsaß-Lothringen, welche derselbe in einer Kirchenbausache zur Leistung einer von den normierten Bedingungen abweichenden Zahlung seitens der Gemeinde erteilt hat, als öffentliche Urkunde?
1. Bei welcher amtlichen Stelle ist der Widerruf einer behufs Erlangung einer Erbbescheinigung gemäß §. 3 des preußischen Gesetzes, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen, vom 12. März 1869 vor einem Notar zu Protokoll gegebenen fahrlässig falschen Versicherung an Eidesstatt zu erklären, um die Straflosigkeit der letzteren herbeizuführen?
2. Sind die Notare im Geltungsbereiche des preußischen Gesetzes über das Verfahren bei Aufnahme von Notariatsinstrumenten vom 11. Juli 1845 als Behörden zu betrachten?
Ist im Sinne des §. 266 Abs. 2 St.P.O. zu denjenigen Umständen, welche die Strafbarkeit ausschließen, die Behauptung des wegen Beleidigung (oder leichter Körperverletzung) Angeklagten zu rechnen, daß er eine Beleidigung (oder Körperverletzung) auf der Stelle erwidert habe?
2. Unter welchen Voraussetzungen ist je nach dem Inhalte des Sitzungsprotokolles, eines zur Ergänzung desselben bestimmten Nachtrages oder der Urteilsgründe der erkennende Richter verpflichtet, sich ausdrücklich über eine solche Behauptung auszusprechen?