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Aktenzeichen 228/88

Datum 24.02.1888

Leitsatz 1. Bei welcher amtlichen Stelle ist der Widerruf einer behufs Erlangung einer Erbbescheinigung gemäß §. 3 des preußischen Gesetzes, betreffend die Ausstellung gerichtlicher Erbbescheinigungen, vom 12. März 1869 vor einem Notar zu Protokoll gegebenen fahrlässig falschen Versicherung an Eidesstatt zu erklären, um die Straflosigkeit der letzteren herbeizuführen? 2. Sind die Notare im Geltungsbereiche des preußischen Gesetzes über das Verfahren bei Aufnahme von Notariatsinstrumenten vom 11. Juli 1845 als Behörden zu betrachten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE5B0341

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