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Aktenzeichen 931/88
Datum 01.05.1888
Leitsatz Ist im Sinne des §. 266 Abs. 2 St.P.O. zu denjenigen Umständen, welche die Strafbarkeit ausschließen, die Behauptung des wegen Beleidigung (oder leichter Körperverletzung) Angeklagten zu rechnen, daß er eine Beleidigung (oder Körperverletzung) auf der Stelle erwidert habe? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist je nach dem Inhalte des Sitzungsprotokolles, eines zur Ergänzung desselben bestimmten Nachtrages oder der Urteilsgründe der erkennende Richter verpflichtet, sich ausdrücklich über eine solche Behauptung auszusprechen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE5C0346
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