Darf, wenn die Anklage dem Mieter Verletzung des Pfandrechtes des Vermieters durch Wegschaffung eingebrachter Sachen vorwirft, der Strafrichter die Behauptung des Mieters, daß ihm zur Zeit der Wegschaffung gegen den Vermieter dessen Ansprüche übersteigende, fällige und gleichartige Forderungen zugestanden haben, unberücksichtigt lassen, weil die Gegenforderungen bestritten und nicht durch Urteil des Civilprozeßrichters festgestellt seien?
Ist eine Urkunde, welche in Preußen von einem herzoglich anhaltischen Oberförster über Berechtigungen in einem ihm zur Verwaltung anvertrauten, zum herzoglichen Haus-Fideikommiß gehörigen, in Preußen belegenen Walde ausgestellt ist, als öffentliche Urkunde anzusehen?
Ist die Frage, ob in den mit den preußischen Staaten vereinigten ehemals sächsischen Provinzen und Distrikten die wilden Kaninchen zu den jagdbaren Tieren gehören, nach dem für das vormalige Kurfürstentum Sachsen erlassenen Mandate vom 8. November 1717 als einer provinzialrechtlich geltenden Norm zu beurteilen?
Findet §. 56 Nr. 3 St.P.O. Anwendung auf Mitbeschuldigte, welche als Zeugen vernommen werden, nachdem sie außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden, oder sind sie dann stets zu beeidigen?
Unter welchen Voraussetzungen ist das im Falle des §. 79 St.G.B.'s auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkennende Gericht befugt, eine in die Gesamtstrafe aufgenommene, am Tage des Urteiles teilweise verbüßte, frühere Gefängnisstrafe im Tenor mit bestimmter Bezeichnung der Zeitdauer als verbüßten Teil der nunmehrigen härteren Gesamtstrafe anzurechnen, und nach welchem Wertsverhältnisse hat diese Anrechnung zu erfolgen?
1. Ist die Strafbarkeit der Unterlassung einer vorgeschriebenen Anmeldung zur Besteuerung durch subjektives Verschulden (dolus oder culpa) bedingt?
2. Von wann an beginnt bei Steuerhinterziehungen durch Nichtanmeldung, bezw. Nichtzahlung innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist, die Verjährung der Strafverfolgung (§. 67 St.G.B.'s)?
3. Anwendung der Grundsätze unter 1 bis 2 auf das preuß. Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 §. 17 Abs. 3 (G.S. S. 117).
4. Selbständigkeit der gerichtlichen Entscheidung in Fällen, wo bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben 2c, speziell gegen das preuß. Gebäudesteuergesetz, ein Strafbescheid der Verwaltungsbehörde vorausgegangen ist.
1. Thatbestand der Sachbeschädigung nach §§. 303--305 St.G.B.'s und Verhältnis der einzelnen Arten zu einander?
2. Wer ist zu §. 303 St.G.B.'s antragsberechtigter Verletzter?
1. Ist derjenige, welcher auf einem von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossenen Grundstücke, auf welchem die Jagd nach §§. 2. 5. 6 des preußischen Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G.S. S. 165) gänzlich ruhen bleiben muß, mit Erlaubnis des Grundbesitzers die Jagd ausübt, wegen unberechtigten Jagens aus §§. 292 flg. St.G.B.'s zu bestrafen?
2. Kann eine andere Person, als der Grundbesitzer, Thäter der in §. 17 Abs. 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 bezeichneten Übertretung sein?
3. Auslegung des §. 17 Abs. 1 des gedachten Gesetzes.
Tritt bei der gemeinschaftlichen Ausführung einer Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln durch mehrere die Unterordnung der That unter §. 370 Ziff. 5 St.G.B.'s nur dann ein, wenn bei Zugrundelegung des ganzen Betrages des Entwendeten die Bezeichnung eines "unbedeutenden Wertes" oder jene einer "geringen Menge" zutrifft?