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Aktenzeichen 881/83

Datum 17.05.1883

Leitsatz Unter welchen Voraussetzungen ist das im Falle des §. 79 St.G.B.'s auf eine Gesamtzuchthausstrafe erkennende Gericht befugt, eine in die Gesamtstrafe aufgenommene, am Tage des Urteiles teilweise verbüßte, frühere Gefängnisstrafe im Tenor mit bestimmter Bezeichnung der Zeitdauer als verbüßten Teil der nunmehrigen härteren Gesamtstrafe anzurechnen, und nach welchem Wertsverhältnisse hat diese Anrechnung zu erfolgen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5700385

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