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Aktenzeichen 795/83

Datum 10.05.1883

Leitsatz Tritt bei der gemeinschaftlichen Ausführung einer Entwendung von Nahrungs- oder Genußmitteln durch mehrere die Unterordnung der That unter §. 370 Ziff. 5 St.G.B.'s nur dann ein, wenn bei Zugrundelegung des ganzen Betrages des Entwendeten die Bezeichnung eines "unbedeutenden Wertes" oder jene einer "geringen Menge" zutrifft?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5740406

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