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Aktenzeichen 1383/83

Datum 26.06.1883

Leitsatz 1. Ist derjenige, welcher auf einem von dem gemeinschaftlichen Jagdbezirke ausgeschlossenen Grundstücke, auf welchem die Jagd nach §§. 2. 5. 6 des preußischen Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (G.S. S. 165) gänzlich ruhen bleiben muß, mit Erlaubnis des Grundbesitzers die Jagd ausübt, wegen unberechtigten Jagens aus §§. 292 flg. St.G.B.'s zu bestrafen? 2. Kann eine andere Person, als der Grundbesitzer, Thäter der in §. 17 Abs. 2 des Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 bezeichneten Übertretung sein? 3. Auslegung des §. 17 Abs. 1 des gedachten Gesetzes.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B5730402

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