Ob für die Erfüllung der Eierablieferungspflicht der Bauer oder die Bäuerin oder beide strafrechtlich als Täter verantwortlich sind, hängt davon ab, wieweit im Einzelfalle jedem von ihnen die Leitung des Geflügelhofes zukommt.
1. Treffen nichtmilitärische Verbrechen oder Vergehen, die der Täter als aktiver Wehrmachtangehöriger im Gebiete der Alpen- und Donaureichsgaue begangen hat und die daher nach dem RStGB. zu beurteilen sind, mit anderen strafbaren Handlungen zusammen, auf die das ehemals österreichische Strafrecht anzuwenden ist, so gelten für die Bestrafung die Vorschriften der §§ 74 flg. RStGB.
2. Der § 3 VO. über die Einführung des Wehrmachtstrafrechtes im Lande Österreich v. 12. Mai 1938 (RGBl. I S. 517) hat seit dem Inkrafttreten des § 13 VereinfVO. v. 19. August 1942 (RGBl. I S. 527) seine Bedeutung verloren.
3. Der § 42 e RStGB. ist auf einen Täter, der wegen einer nach Altreichsrecht zu beurteilenden Straftat als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, auch dann anwendbar, wenn er zugleich anderer Straftaten für schuldig erkannt wird, die nach dem ehemals österreichischen Rechte beurteilt werden.
1. Der Grundsatz des § 11 EinkStG., daß nur tatsächlich erzielte Einnahmen und entstandene Ausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte der einzelnen Jahre einzusetzen sind, ist bei buchführenden Gewerbetreibenden, deren Einnahmen aus dem Gewerbebetriebe nach dem § 4 Abs. 1 EinkStG. durch Vermögensvergleich zu ermitteln sind, unanwendbar.
2. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Steuer verkürzt worden ist, ist nur die Steuerschuld des einzelnen Jahres zugrunde zu legen. Irrt der Steuerschuldner hierüber, so kann das für den inneren Tatbestand der Steuerhinterziehung von Bedeutung sein, schließt aber den Tatbestand einer Steuergefährdung nicht ohne weiteres aus.
1. Es verletzt den § 24 VereinfVO. v. 1. September 1939, wenn das Gericht einen Beweisantrag zwar mit den Worten des Gesetzes ablehnt, in den Urteilsgründen aber erkennen läßt, daß es den § 24 VO. auf einen Fall angewendet hat, auf den er nicht zutrifft.
2. Die Frage, ob eine Kinderaussage glaubwürdig sei, ist nicht danach zu beurteilen, welcher Überzeugung das Kind zur Zeit der Vernehmung ist, sondern danach, ob seine angebliche Beobachtung den Wahrnehmungen entspricht, die es in Wirklichkeit gemacht hat.
Nach der Auffassung des ÖstStG. bildet die Verjährung nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern auch einen Strafaufhebungsgrund, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen bringt.
Strafbares Unterlassen der Anzeige eines geplanten Verbrechens (§ 139 StGB.) ist in dem Verfahren gegen den, der das Verbrechen begangen hat, nicht immer als "Beteiligung" i. S. des § 60 Nr. 3 StPO. anzusehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr, daß sich das Unterlassen der Anzeige als "Mitwirken in derselben Richtung" kennzeichnet, in der auch das Verbrechen selber wirksam wird.
Wer fremde Bezugsberechtigungsausweise findet und unterschlägt, schafft sie dadurch in der Regel gleichzeitig (§ 73 StGB.) i. S. des § 1 Abs. 2 KWVO. beiseite.
Zwischen dem Arbeitgeber und einer jugendlichen Hilfsarbeiterin kann i. S. des § 132 III ÖstStG. ein "Aufsichtsverhältnis" bestehen. Dieses Aufsichtsverhältnis besteht dann auch außerhalb der Arbeitszeit.