zurück
Aktenzeichen 5 C 45/43
Datum 24.09.1943
Leitsatz Nach der Auffassung des ÖstStG. bildet die Verjährung nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern auch einen Strafaufhebungsgrund, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen bringt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA430201
zurück