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Aktenzeichen 5 C 45/43

Datum 24.09.1943

Leitsatz Nach der Auffassung des ÖstStG. bildet die Verjährung nicht nur ein Verfahrenshindernis, sondern auch einen Strafaufhebungsgrund, der die Strafbarkeit der Tat zum Erlöschen bringt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA430201

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