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Aktenzeichen 2 D 155/43

Datum 30.09.1943

Leitsatz Strafbares Unterlassen der Anzeige eines geplanten Verbrechens (§ 139 StGB.) ist in dem Verfahren gegen den, der das Verbrechen begangen hat, nicht immer als "Beteiligung" i. S. des § 60 Nr. 3 StPO. anzusehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr, daß sich das Unterlassen der Anzeige als "Mitwirken in derselben Richtung" kennzeichnet, in der auch das Verbrechen selber wirksam wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA440203

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